25. bis 29. November 1998 in Karlsruhe |
Arbeitskreisbericht
AK Verein
Der AK war eine Fortführung des AK aus Bochum und Leipzig. In Leipzig war schon eine Grundversion der Satzung erarbeitet worden, zu diesem Entwurf wurden seit der letzten BauFaK ein paar Juristen befragt. Mit deren Hinweisen wurde die Satzung überarbeitet und auf dem Zwischenplenum verabschiedet. Daraufhin haben wir am Samstag den „Verein der Freunde und Förderer der BauFaK e.V.“ gegründet, mit Christian aus Aachen als Vorsitzendem, Ingo aus Wuppertal als Schriftführer und Ernst aus Kaiserslautern als Kassenwart. Der Verein wird in Bitburg (Erstwohnsitz von Ernst) angemeldet werden und seine Geschäftsstelle in Aachen haben (Christian’s Privatadresse, siehe Protokoll). Die Satzung und das Gründungsprotokoll findet Ihr unten. Der Vorstand des Vereins ist unter folgender eMail-Adresse zu erreichen: ffbf@gmx.de.
Allen Mitgliedern, die dem Verein beim Endplenum beigetreten sind, wird die Satzung demnächst per eMail zugeschickt werden.
Bei der BauFaK in Stuttgart wird die Geschäftsordnung des Vereins erarbeitet. Vorschläge hierzu bitte an die o.g. Adresse schicken.
Satzung des "Verein der Freunde und Förderer der Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz"
§ 1.Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den
Namen "Verein der Freunde und Förderer der
Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz"
und soll im Vereinsregister
angemeldet werden.
Nach der Eintragung führt er den Namen "Verein der
Freunde und
Förderer der Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz e.V.".
2.Der Verein hat seinen Sitz
in Bitburg.
3.Das Geschäftsjahr
des Vereins dauert vom 1. November bis zum 31. Oktober
des darauffolgenden
Jahres.
§ 2.Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1.Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Alle
dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des
Vereins. Es darf zudem keine Person durch Ausgaben, die dem
Vereinszweck
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt
werden.
2.Zweck des Vereins ist
a.Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches zwischen den
Bauingenieurstudierenden,
b.Förderung der gesellschaftspolitischen Aktivitäten von Bauingenieuren
und Bauingenieurstudierenden,
c.Förderung des Austausches zwischen Wissenschaft und Praxis,
d.Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher Aktivitäten
und der
wissenschaftlichen Ausbildung von Studierenden des Bauingenieurwesen,
e.Förderung des europaweiten Kulturaustausches.
3.Diese Ziele werden durch
geeignete Aktivitäten des Vereins verfolgt. Dazu
gehören
insbesondere wissenschaftliche Konferenzen (wie z. B. die
Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz),
Seminare, Exkursionen usw. die
Wissenschaftlern,
Praktikern und Studierenden offenstehen und deren
wissenschaftliche
Ergebnisse der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich
gemacht werden.
4.Der Verein ist parteipolitisch
ungebunden.
§ 3.Erwerb der Mitgliedschaft
1.Der Verein besteht aus
ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
2.Ordentliches Mitglied des
Vereins kann jede natürliche Person werden, die
sich dem Zwecke
des Vereins verbunden fühlt und an seinem Vereinsleben
aktiv teilnimmt,
insbesondere alle Teilnehmer an der
Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz.
Über den schriftlichen Antrag
entscheidet
der Vorstand. Gegen den ablehnenden, begründeten Bescheid
kann innerhalb
von 14 Tagen Einspruch eingereicht werden. Über den
Einspruch entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung.
3.Förderndes Mitglied
kann jede natürliche und juristische Person werden. Sie
haben kein Stimmrecht.
4.Durch Beschluß der
Mitgliederversammlung kann Einzelpersonen die
Ehrenmitgliedschaft
verliehen werden.
§ 4.Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet:
a.mit dem Tod des Mitgliedes
b.bei freiwilligem Austritt
c.bei Ausschluß aus dem Verein
2.Der freiwillige Austritt
kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den
Vorstand erfolgen.
3.Ein Ausschluß aus
dem Verein kann vom Vorstand ausgesprochen werden,
wenn ein Mitglied
gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Vor dem
Ausschluß
ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung vor dem Vorstand zu
geben. Eine
schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist im Vorstand zu
verlesen. Gegen
den Ausschluß kann innerhalb von einem Monat schriftlich
Einspruch eingelegt
werden. Über die Einspruchsfrist entscheidet der
Poststempel.
Der Einspruch ist der jeweils nächsten Mitgliederversammlung
zur endgültigen
Beschlußfassung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der
Ausschließungsbeschluß
als nicht erlassen. Erfolgt kein Einspruch, so tritt der
Ausschließungsbeschluß
in Kraft und die Mitgliedschaft gilt als beendet.
§ 5.Mitgliedsbeiträge
1.Über Mitgliedsbeiträge
entscheidet die Mitgliederversammlung. Unabhängig
davon steht
allen Mitgliedern die Möglichkeit offen, dem Verein Spenden
zuzuwenden.
§ 6.Organe des Vereins
1.Die Organe des Vereins
sind
a.der Vorstand
b.die Mitgliederversammlung
2.Für besondere Aufgaben
im Sinne des §2 kann die Mitgliederversammlung
weitere Organe
einsetzen.
§ 7.Der Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus
drei Mitgliedern des Vereins. Er setzt sich wie folgt
zusammen:
a.Vorsitzender
b.Kassenwart
c.Schriftführer
2.Der Verein wird vom Vorstand
nach außen vertreten. Jedes Vorstandsmitglied
ist dabei alleinvertretungsberechtigt.
3.Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von einem
Jahr gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Solange keine Neuwahl des Vorstandes
stattgefunden
hat, werden die Geschäfte vom bisherigen Vorstand
weitergeführt.
Sollte sich nach einer Frist von 4 Wochen kein Vorstand
gefunden haben,
muß eine neue Mitgliederversammlung gemäß §9 einberufen
werden.
4.Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
5.Der Vorstand ist ehrenamtlich
tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch
für nachgewiesene
Tätigkeiten, die über die normalen Vorstandstätigkeit
hinausgehen,
eine Aufwandsentschädigung zahlen.
§ 8.Aufgaben des Vorstandes
1.Der Vorstand führt
die Geschäfte des Vereins. Er ist – wenn nicht anders
geregelt – für
alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a.Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
b.Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c.Erstellung eines Rechenschaftsberichtes
d.Abschluß von Verträgen
e.Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
f.Aufstellung des Haushaltsplanes,
2.Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 9.Die Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung
findet als Jahreshauptversammlung alljährlich
statt. Sie ist
vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der
Tagesordnung
anzukündigen. Die Einladung erfolgt durch Aushang an den
Informationsbrettern
der Bauingenieur-Fachschaften.
2.Die Mitgliederversammlung
soll innerhalb der ersten zwei Monate des
jeweiligen Geschäftsjahres
tagen.
3.Satzungsänderungsanträge
müssen mindestes vier Wochen vor Beginn des
jeweiligen Geschäftsjahres
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, um
auf der darauffolgenden
Mitgliederversammlung behandelt werden zu können.
Es gilt das
Datum des Poststempels.
4.Der Vorstand kann jederzeit
eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen,
wenn er dies einstimmig beschließt. Er muß dies auch tun, wenn
es
von mindestens
10 Prozent der Mitglieder unter Angabe von Gründen
schriftlich
beantragt wird. Die Ankündigung erfolgt entsprechend der
ordentlichen
Mitgliederversammlung.
5.Unabhängig von der
Einberufung einer Mitgliederversammlung ist auch eine
Beschlußfassung
im schriftlichen Umlaufverkehr möglich. Dies gilt nicht für die
Entlastung der
Vorstände. Im übrigen gelten die Bestimmungen §9.1 und §10.
6.Der ordentlichen Mitgliederversammlung
obliegt insbesondere:
a.Wahl und Abberufung des Vorstandes
b.Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung
des Vereins
c.Entlastung des Vorstandes
d.Wahl und Entlastung der weiteren Gremien gemäß § 6.
§ 10.Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1.Der Vorsitzende - bei dessen
Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied -
oder ein bestimmtes
Mitglied der Mitgliederversammlung leitet laut
Geschäftsordnung
die Mitgliederversammlung als Versammlungsleiter.
2.Stimmberechtigt sind alle
auf der Mitgliederversammlung persönlich
anwesenden ordentlichen
Mitglieder. Jedes persönlich anwesende ordentliche
Mitglied hat
nur eine Stimme.
3.Die Mitgliederversammlung
ist in der Regel öffentlich und bei
satzungsgemäßer
Einladung ungeachtet der Anzahl der anwesenden
ordentlichen
Mitglieder beschlußfähig.
4.Es entscheidet in der Regel
die einfache Mehrheit der anwesenden
ordentlichen
Mitglieder.
5.Satzungsänderungsanträge
bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden
ordentlichen
Mitgliedern.
6.Über jede Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen, mit der Anzahl
der anwesenden
Mitglieder laut Liste, der Tagesordnung, dem Ort und der
Zeit, den Beschlüssen
und den Festlegungen.
7.Die Niederschrift ist vom
Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und
dem Protokollführer
zu unterschreiben.
§ 11.Auflösung des Vereins
1.Die Auflösung des
Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer
3/4-Mehrheit
der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder beschließen. Die
Liquidatoren
sind von der Mitgliederversammlung zu wählen.
2.Bei der Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das
Vermögen des Vereines an den Verein "Fachschaft Bauingenieur-
&Vermessungswesen
der Technischen Universität München Kasse e.V.".
Dieser hat das
Vermögen ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Vereins
zu gemeinnützigen
Zwecken zu verwenden.
§ 12.Geschäftsordnung
1.Die Mitgliederversammlung
gibt dem Vorstand zur Ausführung dieser Satzung
und zur Durchführung
der Vereinsaufgaben eine Geschäftsordnung.
Karlsruhe, den 28. November 1998
Protokoll über die Gründung des Vereins „Freunde und Förderer der Bauingenieur–Fachschaften-Konferenz“
Heute, am 28.11.1998, fanden sich in der Universität Karlsruhe,
Kaiserstr. 12 in 76131 Karlsruhe, auf Einladung von Herrn Michael Hatzel,
die in der beigefügten Anwesenheitsliste genannten 11 Damen und Herren
zur Beschlußfassung über die Gründung eines Vereins zur
Förderung der Bauingenieur- Fachschaften- Konferenz (BauFaK).
Herr Hatzel begrüßt die Erschienenen und schlug vor, einen
Verein zur Förderung und Unterstützung der BauFaK und Ihrer
Ziele zu gründen. Dem Vorschlag wurde allseits zugestimmt. Herr Ernst
Weber schlug daraufhin vor, Herrn Hatzel die Leitung der Versammlung zu
übertragen. Dem stimmten die Anwesenden zu. Herr Hatzel übernahm
daraufhin die Versammlungsleitung. Zur Protokollführerin wurde Frau
Birgit Kurth durch Handzeichen gewählt. Herr Hatzel gab sodann die
Tagesordnung bekannt.
Beratung und Feststellung der Vereinssatzung
Wahl der Vorstandsmitglieder
Die Tagesordnung wurde einstimmig angenommen.
Herr Hatzel verlaß anschließend den Entwurf der Satzung.
Nach längerer Diskussion stellte Herr Hatzel die Satzung zur Abstimmung.
Sie wurde durch Handzeichen von allen Anwesenden angenommen. Herr Hatzel
stellte daraufhin fest, daß ein Verein zur Förderung der BauFaK
gegründet ist und forderte die Versammlungsteilnehmer auf, Ihren Beitritt
durch Unterzeichnung der Satzung zu bestätigen. Daraufhin unterzeichneten
alle Anwesenden die Satzung.
Anschließend wurde die Wahl des Vorstandes durch Handzeichen
durchgeführt. Sie hatte folgendes Ergebnis:
Vorsitzender: Christian von der Recke
Turmstr. 16a, App.82
52072 Aachen
geboren am 28.04.74 in Darmstadt
Abstimmungsergebnis: 10 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung
Schriftführer: Ingo Höller
Nauheimerstr. 15
50969 Köln
geboren am 21.10.73 in Köln
Abstimmungsergebnis: 10 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung
Kassenwart: Ernst Weber
Weinstr.10
54662 Speicher
geboren am 28.08.70 in Trier
Abstimmungsergebnis: 10 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung
Sämtliche Gewählten erklärten, daß sie die Wahl
annehmen.
Herr Hatzel schloß daraufhin die Sitzung.
Karlsruhe, den 28.11.1998
Michael Hatzel Birgit Kurth