52. Baufachschaftenkonferenz 
25. bis 29. November 1998 in Karlsruhe

Arbeitskreisbericht

AK Verein

Der AK war eine Fortführung des AK aus Bochum und Leipzig. In Leipzig war schon eine Grundversion der Satzung erarbeitet worden, zu diesem Entwurf wurden seit der letzten BauFaK ein paar Juristen befragt. Mit deren Hinweisen wurde die Satzung überarbeitet und auf dem Zwischenplenum verabschiedet. Daraufhin haben wir am Samstag den „Verein der Freunde und Förderer der BauFaK e.V.“ gegründet, mit Christian aus Aachen als Vorsitzendem, Ingo aus Wuppertal als Schriftführer und Ernst aus Kaiserslautern als Kassenwart. Der Verein wird in Bitburg (Erstwohnsitz von Ernst) angemeldet werden und seine Geschäftsstelle in Aachen haben (Christian’s Privatadresse, siehe Protokoll). Die Satzung und das Gründungsprotokoll findet Ihr unten. Der Vorstand des Vereins ist unter folgender eMail-Adresse zu erreichen: ffbf@gmx.de.

Allen Mitgliedern, die dem Verein beim Endplenum beigetreten sind, wird die Satzung demnächst per eMail zugeschickt werden.

Bei der BauFaK in Stuttgart wird die Geschäftsordnung des Vereins erarbeitet. Vorschläge hierzu bitte an die o.g. Adresse schicken.


Satzung des "Verein der Freunde und Förderer der Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz"

   § 1.Name, Sitz, Geschäftsjahr

        1.Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der
          Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz" und soll im Vereinsregister
          angemeldet werden. Nach der Eintragung führt er den Namen "Verein der
          Freunde und Förderer der Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz e.V.".

        2.Der Verein hat seinen Sitz in Bitburg.
        3.Das Geschäftsjahr des Vereins dauert vom 1. November bis zum 31. Oktober
          des darauffolgenden Jahres.

  § 2.Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

        1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
          Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
          Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
          Zwecke. Alle dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für satzungsgemäße
          Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
          Mitteln des Vereins. Es darf zudem keine Person durch Ausgaben, die dem
          Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
          begünstigt werden.

        2.Zweck des Vereins ist

             a.Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches zwischen den
               Bauingenieurstudierenden,

             b.Förderung der gesellschaftspolitischen Aktivitäten von Bauingenieuren
               und Bauingenieurstudierenden,

             c.Förderung des Austausches zwischen Wissenschaft und Praxis,

             d.Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher Aktivitäten und der
               wissenschaftlichen Ausbildung von Studierenden des Bauingenieurwesen,

             e.Förderung des europaweiten Kulturaustausches.

        3.Diese Ziele werden durch geeignete Aktivitäten des Vereins verfolgt. Dazu
          gehören insbesondere wissenschaftliche Konferenzen (wie z. B. die
          Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz), Seminare, Exkursionen usw. die
          Wissenschaftlern, Praktikern und Studierenden offenstehen und deren
          wissenschaftliche Ergebnisse der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich
          gemacht werden.

        4.Der Verein ist parteipolitisch ungebunden.
  § 3.Erwerb der Mitgliedschaft

        1.Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und
          Ehrenmitgliedern.

        2.Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die
          sich dem Zwecke des Vereins verbunden fühlt und an seinem Vereinsleben
          aktiv teilnimmt, insbesondere alle Teilnehmer an der
          Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz. Über den schriftlichen Antrag
          entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden, begründeten Bescheid
          kann innerhalb von 14 Tagen Einspruch eingereicht werden. Über den
          Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

        3.Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Sie
          haben kein Stimmrecht.

        4.Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann Einzelpersonen die
          Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

  § 4.Beendigung der Mitgliedschaft
        1.Die Mitgliedschaft endet:
             a.mit dem Tod des Mitgliedes
             b.bei freiwilligem Austritt
             c.bei Ausschluß aus dem Verein

        2.Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den
          Vorstand erfolgen.

        3.Ein Ausschluß aus dem Verein kann vom Vorstand ausgesprochen werden,
          wenn ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Vor dem
          Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung vor dem Vorstand zu
          geben. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist im Vorstand zu
          verlesen. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von einem Monat schriftlich
          Einspruch eingelegt werden. Über die Einspruchsfrist entscheidet der
          Poststempel. Der Einspruch ist der jeweils nächsten Mitgliederversammlung
          zur endgültigen Beschlußfassung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der
          Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Erfolgt kein Einspruch, so tritt der
          Ausschließungsbeschluß in Kraft und die Mitgliedschaft gilt als beendet.

  § 5.Mitgliedsbeiträge

        1.Über Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Unabhängig
          davon steht allen Mitgliedern die Möglichkeit offen, dem Verein Spenden
          zuzuwenden.

  § 6.Organe des Vereins
        1.Die Organe des Vereins sind
             a.der Vorstand
             b.die Mitgliederversammlung

        2.Für besondere Aufgaben im Sinne des §2 kann die Mitgliederversammlung
          weitere Organe einsetzen.

  § 7.Der Vorstand

        1.Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern des Vereins. Er setzt sich wie folgt
          zusammen:

             a.Vorsitzender
             b.Kassenwart
             c.Schriftführer

        2.Der Verein wird vom Vorstand nach außen vertreten. Jedes Vorstandsmitglied
          ist dabei alleinvertretungsberechtigt.

        3.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem
          Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Solange keine Neuwahl des Vorstandes
          stattgefunden hat, werden die Geschäfte vom bisherigen Vorstand
          weitergeführt. Sollte sich nach einer Frist von 4 Wochen kein Vorstand
          gefunden haben, muß eine neue Mitgliederversammlung gemäß §9 einberufen
          werden.

        4.Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

        5.Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch
          für nachgewiesene Tätigkeiten, die über die normalen Vorstandstätigkeit
          hinausgehen, eine Aufwandsentschädigung zahlen.

  § 8.Aufgaben des Vorstandes

        1.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist – wenn nicht anders
          geregelt – für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere
          folgende Aufgaben:

             a.Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
             b.Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
             c.Erstellung eines Rechenschaftsberichtes
             d.Abschluß von Verträgen

             e.Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

             f.Aufstellung des Haushaltsplanes,

        2.Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

  § 9.Die Mitgliederversammlung

        1.Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung alljährlich
          statt. Sie ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der
          Tagesordnung anzukündigen. Die Einladung erfolgt durch Aushang an den
          Informationsbrettern der Bauingenieur-Fachschaften.

        2.Die Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten zwei Monate des
          jeweiligen Geschäftsjahres tagen.

        3.Satzungsänderungsanträge müssen mindestes vier Wochen vor Beginn des
          jeweiligen Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, um
          auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt werden zu können.
          Es gilt das Datum des Poststempels.

        4.Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
          einberufen, wenn er dies einstimmig beschließt. Er muß dies auch tun, wenn es
          von mindestens 10 Prozent der Mitglieder unter Angabe von Gründen
          schriftlich beantragt wird. Die Ankündigung erfolgt entsprechend der
          ordentlichen Mitgliederversammlung.

        5.Unabhängig von der Einberufung einer Mitgliederversammlung ist auch eine
          Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverkehr möglich. Dies gilt nicht für die
          Entlastung der Vorstände. Im übrigen gelten die Bestimmungen §9.1 und §10.

        6.Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
             a.Wahl und Abberufung des Vorstandes
             b.Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
             c.Entlastung des Vorstandes
             d.Wahl und Entlastung der weiteren Gremien gemäß § 6.
 § 10.Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

        1.Der Vorsitzende - bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied -
          oder ein bestimmtes Mitglied der Mitgliederversammlung leitet laut
          Geschäftsordnung die Mitgliederversammlung als Versammlungsleiter.

        2.Stimmberechtigt sind alle auf der Mitgliederversammlung persönlich
          anwesenden ordentlichen Mitglieder. Jedes persönlich anwesende ordentliche
          Mitglied hat nur eine Stimme.

        3.Die Mitgliederversammlung ist in der Regel öffentlich und bei
          satzungsgemäßer Einladung ungeachtet der Anzahl der anwesenden
          ordentlichen Mitglieder beschlußfähig.

        4.Es entscheidet in der Regel die einfache Mehrheit der anwesenden
          ordentlichen Mitglieder.

        5.Satzungsänderungsanträge bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden
          ordentlichen Mitgliedern.

        6.Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, mit der Anzahl
          der anwesenden Mitglieder laut Liste, der Tagesordnung, dem Ort und der
          Zeit, den Beschlüssen und den Festlegungen.

        7.Die Niederschrift ist vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und
          dem Protokollführer zu unterschreiben.

 § 11.Auflösung des Vereins

        1.Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer
          3/4-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder beschließen. Die
          Liquidatoren sind von der Mitgliederversammlung zu wählen.

        2.Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
          fällt das Vermögen des Vereines an den Verein "Fachschaft Bauingenieur-
          &Vermessungswesen der Technischen Universität München Kasse e.V.".
          Dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Vereins
          zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

 § 12.Geschäftsordnung

        1.Die Mitgliederversammlung gibt dem Vorstand zur Ausführung dieser Satzung
          und zur Durchführung der Vereinsaufgaben eine Geschäftsordnung.

 Karlsruhe, den 28. November 1998
 
 


Protokoll über die Gründung des Vereins „Freunde und Förderer der Bauingenieur–Fachschaften-Konferenz“

Heute, am 28.11.1998, fanden sich in der Universität Karlsruhe, Kaiserstr. 12 in 76131 Karlsruhe, auf Einladung von Herrn Michael Hatzel, die in der beigefügten Anwesenheitsliste genannten 11 Damen und Herren zur Beschlußfassung über die Gründung eines Vereins zur Förderung der Bauingenieur- Fachschaften- Konferenz (BauFaK).
Herr Hatzel begrüßt die Erschienenen und schlug vor, einen Verein zur Förderung und Unterstützung der BauFaK und Ihrer  Ziele zu gründen. Dem Vorschlag wurde allseits zugestimmt. Herr Ernst Weber schlug daraufhin vor, Herrn Hatzel die Leitung der Versammlung zu übertragen. Dem stimmten die Anwesenden zu. Herr Hatzel übernahm daraufhin die Versammlungsleitung. Zur Protokollführerin wurde Frau Birgit Kurth durch Handzeichen gewählt. Herr Hatzel gab sodann die Tagesordnung bekannt.

Beratung und Feststellung der Vereinssatzung
Wahl der Vorstandsmitglieder
Die Tagesordnung wurde einstimmig angenommen.

Herr Hatzel verlaß anschließend den Entwurf der Satzung. Nach längerer Diskussion stellte Herr Hatzel die Satzung zur Abstimmung. Sie wurde durch Handzeichen von allen Anwesenden angenommen. Herr Hatzel stellte daraufhin fest, daß ein Verein zur Förderung der BauFaK gegründet ist und forderte die Versammlungsteilnehmer auf, Ihren Beitritt durch Unterzeichnung der Satzung zu bestätigen. Daraufhin unterzeichneten alle Anwesenden die Satzung.
Anschließend wurde die Wahl des Vorstandes durch Handzeichen durchgeführt. Sie hatte folgendes Ergebnis:
Vorsitzender:  Christian von der Recke
  Turmstr. 16a, App.82
  52072 Aachen
  geboren am 28.04.74 in Darmstadt
  Abstimmungsergebnis: 10 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung
Schriftführer: Ingo Höller
  Nauheimerstr. 15
  50969 Köln
  geboren am 21.10.73 in Köln
  Abstimmungsergebnis: 10 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung
Kassenwart:  Ernst Weber
  Weinstr.10
  54662 Speicher
  geboren am 28.08.70 in Trier
  Abstimmungsergebnis: 10 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung
Sämtliche Gewählten erklärten, daß sie die Wahl annehmen.
Herr Hatzel schloß daraufhin die Sitzung.

Karlsruhe, den 28.11.1998

Michael Hatzel        Birgit Kurth



Anregungen, Kritik, Fehler???  Dann bitte Mail an Jochen Wendebaum, Homepage: www.uni-karlsurhe.de/~jochen.wendebaum