Zukunft der BauFaK - Gründung eines Vereins

In Angliederung an den AK der letzten BauFaK haben wir uns in Leipzig entschlossen, einen Satzungsentwurf für einen möglichen Verein zu erarbeiten.
Als erstes erörterten wir die Vor- und Nachteile eines Vereins und stellten sie im Zwischenpleneum zur Diskussion. Hier kamen folgende Fragen auf:
  1. Rechtfertigt der mögliche Gewinn für die Institution BauFaK den Arbeitsaufwand, der mit einer Vereinsgründung zusammenhängt?
  2. Welche Kosten kommen auf uns zu?
  3. Wie kann man den Verein von der BauFaK so trennen, daß wir weiterhin von der Industrie unabhängig sind?
  4. Wer soll Mitglied werden?
Freitag und Samstag (hier einen herzlichen Dank an die AK Mitglieder die auf die Exkursion verzichtet haben) haben wir uns mit diesen Punkten auseinandergesetzt und versucht Lösungsvorschläge zu erarbeiten und sie in die Satzung zu integrieren.

Der erste Punkt ist ganz eindeutig der Unsicherheitsfaktor. Wir können vorher nicht sagen, wie die Wirtschaft auf die Vereinsgründung reagieren wird oder ob sie sie überhaupt zur Kenntnis nimmt.
Was die Kosten betrifft, haben wir uns innerhalb des AK´s die Arbeit geteilt, um die günstigste Lösung zu finden. Die endgültigen Kosten werden wir dann hoffentlich auf der nächsten BauFaK vorstellen können. Über die eventuell in der Zwischenzeit anfallenden Beratungshonorare entscheidet der StAuB und gibt uns grünes Licht (oder auch nicht) für etwaige Ausgaben. Kosten können z.B. für Rechtsberatung oder ähnliches entstehen.
Die Frage der Trennung von der Industrie haben wir eigentlich geklärt. Der Verein hat mit der BauFaK, rein rechtlich gesehen, nichts zu tun. Das heißt, daß Mitglieder des Vereins bei der BauFaK kein Stimmrecht haben. Der Verein verwaltet nur das Geld und spendet es dann der jeweils ausrichtenden Fachschaft. In der Vertretung nach außen hin tritt der Verein und die BauFaK natürlich als eine Einrichtung auf.
Um einerseits die Trennung, andererseits auch die Verbindung zwischen den beiden Einrichtungen herzustellen, wäre es unserer Meinung nach am besten, wenn den ersten Vorstand des Vereins ein Mitglied des StAuBs übernimmt. Dies ist allerdings ein Punkt, der in die Satzung der BauFaK gehört und nichts mit dem Verein zu tun hat.
Die Mitgliedschaft ist zwar grundsätzlich geklärt, die Formulierung aber mit Sicherheit noch verbesserungswürdig.
Grundsätzlich ist zur Satzung noch zu sagen, daß sie so allgemein wie möglich zu halten ist, da eine Änderung beim Amtsgericht einzutragen ist was natürlich wiederum Kosten verursacht. Einzelheiten über die Vorgehensweise z.B. bei der Vollversammlung kann man durch Geschäftsordnungen regeln. Diese können ohne Probleme intern geändert oder erweitert werden. Sie sind aber dennoch bindend.

Bei den folgenden von uns ausgearbeiteten Satzungsentwurf ist zu beachten, daß das kursiv geschriebene entweder rechtlich noch nicht geklärt wurde oder von uns noch geändert werden kann.
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Weitere Diskussionspunkte aus dem Protokoll wurden entweder schon in diesen Entwurf mitaufgenommen oder werden von uns noch geprüft in wie weit wir sie in die Satzung verankern müssen oder ob wir sie nicht mit der Geschäftsordnung regeln können.
So, das war's bis zu diesem Zeitpunkt vom AK Verein. Wir hoffen, daß wir bis zur nächsten BauFaK wieder etwas schlauer sind und vielleicht in Wien 2000 die erste Vollversammlung einberufen können.
So long, die AK Mitglieder

  1. Hatzel, Mike TU München
  2. Höller, Ingo BUGH Wuppertal
  3. Kuritz, Matthias TU Cottbus
  4. von der Recke, Christian RWTH Aachen
  5. Kurth, Birgit UGH Siegen
  6. Döll, Stephan TU Darmstadt
  7. Jünger, Hans Christian Uni Karlsruhe
  8. Roßbacher, Martin TU Wien
Die überarbeitete Fassung der Satzung findet Ihr hier weiter unten auf dieser Seite.
Viel Spaß beim Schmöckern!!!!!!!!!!!!!!!!

SATZUNG

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Verein der Freunde und Förderer der Bau-Fachschaften-Konferenz und soll im Vereinsregister angemeldet werden. Nach der Eintragung führt er den Namen Verein der Freunde und Förderer der Bau- Fachschaften-Konferenz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hinterdupfing
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins dauert vom 1. November bis zum 31. Oktober des darauffolgenden Jahres.
§2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches zwischen den Bauingenieur - Fachschaften, insbesondere die Unterstützung der Bau-Fachschaften-Konferenz, ihre Öffentlichkeitsarbeit und des stattfindenden europaweiten Kulturaustausches.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  3. Der Verein ist parteipolitisch ungebunden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich dem Zwecke des Vereins verbunden fühlt. Insbesondere alle studierenden Teilnehmer an der BauFaK. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden, begründeten Bescheid kann innerhalb von 14 Tagen Einspruch eingereicht werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Sie haben kein Stimmrecht.
  3. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann Einzelpersonen die Ehren-mitgliedschaft verliehen werden.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitgliedes
    2. bei Beendigung des Studiums
    3. bei freiwilligem Austritt
    4. bei Ausschluß aus dem Verein Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
  2. Ein Ausschluß aus den Verein kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied vom Vorstand anzuhören. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist im Vorstand zu Ausschluß kann innerhalb von einem verlesen. Gegen den Monat schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über die Einspruchsfrist entscheidet der Poststempel. Der Einspruch ist der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlußfassung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Erfolgt kein Einspruch, so tritt der Ausschließungsbeschluß in Kraft und die Mitgliedschaft gilt als beendet.
§5 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Vorsitztender
    2. Kassenwart
    3. Schriftführer
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Solange keine Neuwahl des Vorstandes stattgefunden hat, werden die Geschäfte vom bisherigen Vorstand weitergeführt. Sollte sich nach einer Frist von 4 Wochen kein Vorstand gefunden haben, muß eine neue Mitgliederversammlung gemäß §9 einberufen werden.
  4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch für nachgewiesene Tätigkeiten, die über die normalen Vorstandstätigkeit hinausgehen, eine Aufwandsentschädigung zahlen.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Für alle Angelegenheiten des Vereins ist der Vorstand - wenn nicht anders geregelt - zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Erstellung eines Rechenschaftsberichtes
  4. Abschluß von Verträgen
  5. Beschlußfassung über Aufnahme, Beibehaltung und Ausschluß von Mitgliedern. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung alljährlich statt. Sie ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung anzukündigen. Die Einladung erfolgt durch Aushang an den Informationsbrettern der Bauingenieur-Fachschaften.
  2. Die Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten zwei Monate des Geschäftsjahres tagen.
  3. Satzungsänderungsanträge müssen bis zum 1. Oktober des jeweiligen Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies einstimmig beschließt. Er muß dies auch tun, wenn es von mind. 20 Mitgliedern unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird. Die Ankündigung erfolgt entsprechend der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  5. Unabhängig von der Einberufung einer Mitgliederversammlung ist auch eine Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverkehr möglich. Dies gilt nicht für die Entlastung der Vorstände. Im übrigen gelten die Bestimmungen §9.1 und §10.
  6. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    1. Wahl und Abberufung des Vorstandes
    2. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
    3. Entlastung des Vorstandes
§10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
  1. Der Vorsitzende - bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied - oder ein bestimmtes Mitglied als Versammlungsleiter leitet die Mitgliederversammlung laut Geschäftsordnung.
  2. Stimmberechtigt sind alle auf der Mitgliederversammlung persönlich anwesenden Mitglieder. Jedes persönlich anwesende Mitglied hat nur eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung ist in der Regel öffentlich und bei fristgerechter Einladung, ungeachtet der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
  4. Es entscheidet in der Regel die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Satzungsänderungsanträge bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder laut Liste, der Tagesordnung, dem Ort und der Zeit, den Beschlüssen und den Festlegungen.
Die Niederschrift ist vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschließen.

  2. Die Liquidatoren sind von der Mitgliederversammlung zu wählen.
  3. Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an den Verein Fachschaft Bau&Vermessungswesen der TU München Kasse e.V.. Dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar (im Sinne des Vereins) zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
§12 Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich zur Ausführung dieser Satzung und zur Durchführung der Vereinsaufgaben eine Geschäftsordnung.